|
Für Tätigkeiten, für die Wert- oder Betragsrahmengebühren in der
Verordnung nicht festgesetzt sind, wird der Zeitaufwand berechnet; die
Gebühr beträgt in solchen Fällen 19,00 Euro bis 46,00 Euro pro angefangene
halbe Stunde, soweit keine höheren Stundensätze vereinbart worden sind.
|